Vereinssatzung

Vereinssatzung

Unser Verein wurde am 22. August 2011 gegründet. Die Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 22. März 2017 aktualisiert

Satzung des Vereines Netzwerk Umweltbildung Südpfalz e. V.

§1 Name, Sitz und Wirkungsbereich

(1) Der Verein führt den Namen „Netzwerk Umweltbildung Südpfalz e. V.“. Er soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Landau/Pfalz eingetragen werden.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Landau i. d. Pfalz. Sein Wirkungsbereich erstreckt sich auf das Gebiet der Südpfalz und die angrenzenden Gebiete.
(3) Er erlangt Rechtsfähigkeit mit der Eintragung in das Vereinsregister des Amtsgerichts Landau/Pfalz.

§2 – neu (22.03.2017) Vereinszweck

Zweck des Vereins ist die Förderung von Bildung und Erziehung nach den Grundsätzen einer Bildung für nachhaltige Entwicklung in den Bereichen Natur und Umwelt sowie dem Bereich des Globalen Lernens. Dies geschieht insbesondere durch Förderung und Durchführung von:

  • Gemeinsamen Bildungsveranstaltungen für Kinder, Jugendliche und Erwachsene, insbesondere für Familien
  • Exkursionen, Workshops, Vorträgen z.B. in Schulen und für Erwachsene
  • Fortbildungen für Lehrer, Erzieher und andere Interessierte

Durch Ihre Zusammenarbeit bauen die Mitglieder die Qualität ihrer pädagogischen Arbeit im Sinne einer Bildung für nachhaltige Entwicklung aus. Das Netzwerk fördert Kontakte mit Dritten, die dem Vereinszweck verbunden sind. Das Netzwerk setzt sich ein für die Wertschätzung seiner Bildungsarbeit.

§3 Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und förderungswürdige Zwecke im Sinne der Vorschriften der Abgabenordnung.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt keine eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
(4) Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§4 Ehrenamt

  • Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
  • Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.
  • Im Übrigen haben die Mitglieder des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach §670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon, etc.
  • Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 8 Wochen nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.
  • Vom Vorstand können per Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Grenzen über die Höhe des Aufwendungsersatzes nach § 670 BGB festgesetzt werden.

§5 Mitgliedschaft

(1) Mitglieder des Vereins können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die sich zu den Zwecken, Zielen und Aufgaben des Vereins bekennen.
(2) Die Aufnahme ist schriftlich zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
(3) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss oder Austritt aus dem Verein, bei einer juristischen Person endet sie auch bei deren Auflösung. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann nur zum Ende des Kalenderjahres erfolgen. Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins weder eingezahlte Beiträge zurück, noch haben sie irgendeinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt, den Verein verunglimpft, schädigt oder der Vereinssatzung bewußt zuwider handelt, kann es durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden. Bei einem Ausschlußverfahren ist der Vorstand befugt, das betroffene Mitglied sofort auszuschließen. Der Beschluß wird dem Ausgeschlossenen schriftlich mitgeteilt. Es steht ihm jedoch das Recht auf Berufung in der nächsten Mitgliederversammlung zu. Über die Berufung entscheidet die Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder. Bis dahin ruht seine Mitgliedschaft in jedem Falle.
Sein Erscheinen vor der Mitgliederversammlung ist zwingend, andernfalls ist das Recht auf Berufung verwirkt.
(4) Mit dem Ende der Mitgliedschaft entfallen alle sich aus der Vereinszugehörigkeit ergebenden Rechte und Pflichten. Schuldrechtliche Verpflichtungen gegenüber dem Verein bleiben erhalten.

§6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Jedes Mitglied erkennt durch seinen Beitritt diese Satzung an und ist verpflichtet,
a) die Zwecke, Ziele und Aufgaben dieser Satzung anzuerkennen,
b) den von den Organen des Vereins im Rahmen ihrer Zuständigkeit ordnungsgemäß gefassten Beschlüsse Folge zu leisten,
c) die durch die Mitgliederversammlung festgesetzten Beiträge entsprechend der Beitragssatzung zu entrichten.
(2) Die Ausübung des Stimmrechts wird von der Zahlung des Beitrages für das vorausgegangene Geschäftsjahr abhängig gemacht. Mitglieder, die im laufenden Geschäftsjahr eingetreten sind, können ihr Stimmrecht erst nach Zahlung des Beitrages für das laufende Geschäftsjahr ausüben.

§7 Organe

Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung,
b) der Vorstand.

§8 Mitgliederversammlung

(1) Der Vorstand hat jährlich mindestens eine Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Mitglieder sind mindestens 3 Wochen zuvor schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung zu laden. Die Mitgliederversammlung ist binnen einer Frist von 30 Tagen auch dann einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich beantragt. Anträge zur Tagesordnung müssen dem Vorstand spätestens 10 Tage vor Versammlungsbeginn vorliegen. Im Übrigen entscheidet die Mitgliederversammlung mit Mehrheit der anwesenden Mitglieder, ob Anträge, die nach Ablauf der Antragsfrist eingereicht wurden, auf die Tagesordnung zu setzen sind.
(2) Jedes Mitglied hat eine Stimme.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen ist. Beschlüsse müssen mit Ausnahme derjenigen der §13 und § 14 mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst werden. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Beschlüsse, die die §§13 und 14 betreffen müssen mit 2/3Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst werden.
(3) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von dem stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Bei Wahlen wird die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen.
(4) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für
a) die Entgegennahme des Berichtes des Vorstandes,
b) die Entgegennahme des Kassenberichtes und der Jahresrechnung,
c) die Entlastung des Vorstandes,
d) die Wahl des Vorstandes einschließlich des Vorsitzenden,
e) die Wahl der Kassenprüfer
f) Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung,
g) Satzungsänderungen und
h) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
(5) Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

§9 Vorstand

(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Kassenwart, dem Schriftführer und bis zu drei weiteren Beisitzern. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Kassenwart (engerer Vorstand). Sie vertreten den Verein nach innen und außen.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den/die 1. oder 2. Vorsitzenden vertreten.
Der Vorstand wird in Einzelabstimmungen gewählt. Gewählt ist derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet die Stichwahl.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt und bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so ist bei einer restlichen Amtsdauer von mindestens einem Jahr ein Nachfolger zu wählen.
(2) Vorstandssitzungen sind vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, mit einer Ladungsfrist von mindestens 14 Tagen unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen.
(3) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
(4) Der Vorstand leitet den Verein. Er erledigt alle Angelegenheiten, soweit nicht die Mitgliederversammlung zuständig ist.

§10 Geschäftsjahr, Finanzierung

(1) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(2) Die zur Erreichung des Vereinszweckes erforderlichen Mittel werden durch Mitgliedsbeiträge, Spenden und sonstige Einnahmen erbracht.

§11 Protokollführung

Über alle Sitzungen und Versammlungen der Organe des Vereins und über die dabei gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Sitzungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§12 Kassenwesen und Rechnungsprüfung

(1) Über die Einnahmen und Ausgaben ist Buch zu führen.
(2) Der Verein ist mindestens einmal im Jahr von zwei Kassenprüfern oder Kassenprüferinnen zu prüfen. Diese haben insbesondere zu prüfen,
1. ob die Buchführung des Vereins ordnungsgemäß im Sinne der steuerlichen Vorschriften ist,
2. ob die Mittel nach den Grundsätzen einer sparsamen Haushaltsführung und ausschließlich für die satzungsgemäßen Zwecke nach den Bestimmungen der §§ 2 und 4 dieser Satzung verwendet wurden.
Die Kassenprüfer haben den Vorstand unverzüglich und die Mitglieder auf der Mitgliederversammlung über das Ergebnis ihrer Prüfung zu unterrichten. Die Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie dürfen nicht dem Vorstand des Vereins angehören. Die Kassenprüfer sind einzeln zu wählen und bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Scheidet ein Rechnungsprüfer vorzeitig aus, so kann der andere Rechnungsprüfer einen Ersatzrechnungsprüfer bis zur nächsten Mitgliederversammlung benennen.
(3) Bei der Verwaltung öffentlicher Mittel hat der Vorstand unbeschadet sonstiger Vorschriften dafür Sorge zu tragen, dass eine ordnungsgemäße Mittelverwaltung erfolgt und die Bestimmungen der jeweiligen Haushaltsordnungen und Haushaltsgesetze beachtet werden.

§13 Satzungsänderung

Änderungen der Satzung können durch die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Ein Antrag auf Satzungsänderung muss den Mitgliedern mit der Einladung zur Mitgliederversammlung bekannt gegeben werden. Er muss schriftlich begründet sein.

§14 Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer ausschließlich zu diesem Zwecke einberufenen Mitgliederversammlung erfolgen. Der Auflösungsbeschluss bedarf der Zustimmung von 2/3 der abgegebenen Stimmen.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins fällt sein Vermögen an die gemeinnützige Stiftung Natur und Umwelt Rheinland-Pfalz, Rheinallee 3, in 55116 Mainz, welche die verbleibenden Vermögenswerte unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke des Naturschutzes und der Umweltbildung zu verwenden hat.

§15 Inkrafttreten

Diese Satzung wurde bei der Gründungsversammlung am 22.08.2011 in Landau angenommen.
Sie tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.
Die Änderung des § 2 wurde bei der Mitgliederversammlung am 22.03.2017 einstimmig angenommen.
Sie tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.